Kurztext: Novelle des BauGB 2012
von Alexander Nurnat
Im Zuge der Energiewende sollen zur Stärkung der Innenentwicklung in den Gemeinden und Städten das Baugesetzbuch (BauGB) novelliert und die Baunutzungsverordnung angepasst werden. Hierzu wurde am 3. Mai 2013 der zweite Teil der Novelle des Baugesetzbuchs in Berlin vom Bundesrat verabschiedet.
Durch die Änderung des § 35 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 BauGB wird zukünftig die baurechtliche Privilegierung großer gewerblicher Tierhaltungsanlagen im Außenbereich eingeschränkt. Für die Errichtung von Tierhaltungsanlagen (z. B. Ställe) ist künftig ein Bebauungsplan oder ein Vorhaben- und Erschließungsplan erforderlich, sofern es sich um Tierhaltungen handelt, die der UVP-Pflicht unterliegen. Durch die Änderung des § 35 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 BauGB erhalten insbesondere Städte und Kommunen eine größere Einflussnahme auf die Bauplanung im Außenbereich.
Eine weitere Änderung erfolgt zukünftig bei § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Diese Änderung betrifft Biogasanlagen, die im Außenbereich im Sinne eines „Flex-Betriebes“ bedarfsgerecht Strom erzeugen. Um eine möglichst hohe Flexibilität zu erreichen, wird die bisherige Einschränkung der Feuerungswärmeleistung auf 2 Megawatt aufgehoben. Weiterhin dürfen allerdings maximal 2,3 Millionen Normkubikmeter Rohbiogas pro Kalenderjahr produziert werden. Die Aufhebung der Begrenzung der maximalen Feuerungswärmeleistung gilt nur für BHKW, die von Biogasanlagen versorgt werden. Für „andere Anlagen“ bleibt die bisherige Beschränkung bestehen.